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Pflegebedürftigkeit wird durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt und muss mindestens für eine voraussichtliche Dauer von sechs Monaten bestehen, um tatsächlich als Pflegebedürftigkeit zu gelten.
Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind die privaten Krankenversicherer verpflichtet, dieselben Maßstäbe anzuwenden, die auch in der sozialen Pflegeversicherung herrschen. Dies gilt auch für die Zuordnung zu einer Pflegestufe und die Leistungen für Pflegebedürftige.
Je nach Pflegegrad müssen Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, einmal halbjährlich bzw. vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine entsprechende Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Dieser Pflegeeinsatz wird von der Pflegeversicherung bezahlt und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern.
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