Das Versicherungsunternehmen ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begeht. Sie liegt insbesondere
vor, wenn er seiner vertraglichen Anzeigepflicht bzw. der Pflicht zur Anzeige
von Gefahrerhöhungen nicht nachkommt.
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